Beitragsordnung

§ 1 Beitragspflicht

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  2. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der jeweiligen Beitragsstufe gemäß dieser Beitragsordnung.
  3. Der Vollbeitrag beträgt 120€ im Jahr. 
  4. Der Beitrag wird jährlich im Voraus fällig. Eine Ratenzahlung kann auf Antrag gewährt werden.

§ 2 Fälligkeit

  1. Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend.
  2. Der Mitgliedsbeitrag wird durch Einzugsermächtigung zum 31.03. eines jeden Jahres vom Girokonto abgebucht.  
  3. Mitglieder, die bisher nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis spätestens 31.03. eines jeden Jahres auf das Beitragskonto des Vereins.
  4. Bei Mahnungen werden Mahngebühren von Euro 10 € pro Mahnung erhoben.
  5. Erfolgt der Vereinseintritt nach dem 30.06. erfolgt eine Berechnung von 50% des Beitragssatzes.

§ 3 Beitragsstufen

Der Verein erhebt Beiträge in fünf Stufen, um unterschiedliche Lebenssituationen und soziale Gegebenheiten zu berücksichtigen. Grundlage für die Berechnung aller Stufen ist der Vollbeitrag (100 %).

Stufe A – Vollbeitrag (100 %)

  • Erwerbstätige Mitglieder (Angestellte, Beamte, Selbstständige)
  • Fördermitglieder ohne Anspruch auf Ermäßigung
  • Mitglieder, die keinen Nachweis für eine Ermäßigungsstufe erbringen

Stufe B – Ermäßigter Beitrag (75 %)

  • Teilzeitbeschäftigte mit bis zu 75 % Arbeitszeit
  • Eltern in Elternzeit oder mit mehreren unterhaltsberechtigten Kindern
  • Arbeitssuchende mit Arbeitslosengeld I
  • Mitglieder in Übergangsphasen (z. B. berufliche Neuorientierung)

Stufe C – Halbierter Beitrag (50 %)

  • Studierende, Auszubildende, Schüler*innen über 18 Jahren
  • Rentner*innen und Pensionär*innen
  • Schwerbehinderte Menschen (ab GdB 50)
  • Personen im freiwilligen Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst, FSJ oder FÖJ
  • Arbeitssuchende mit Bürgergeld oder vergleichbarer Unterstützung

Stufe D – Familien- und Jugendbeitrag (25 %)

  • Minderjährige Mitglieder unter 18 Jahren
  • Mitglieder, die Teil einer Familienmitgliedschaft sind (z. B. Kinder, Partner*innen von Vollmitgliedern)
  • Alleinerziehende mit geringem Einkommen (nach Antrag)
  • Familien mit drei oder mehr aktiven Vereinsmitgliedern

Stufe E – Härtefallregelung (0 %)

  • Mitglieder in nachgewiesen außergewöhnlichen finanziellen oder persönlichen Notlagen
  • Personen mit geringstem Einkommen oder ohne Einkommen
  • Mitglieder, die aufgrund gesundheitlicher oder sozialer Gründe vorübergehend nicht am Vereinsleben teilnehmen können.

Über die Einstufung in diese Stufe entscheidet der Vorstand nach individuellem Antrag. Die Bewilligung gilt in der Regel für ein Jahr und kann verlängert werden.

§ 4 Antragstellung und Nachweise

  1. Die Einstufung in eine ermäßigte Beitragsstufe (B–E) erfolgt auf schriftlichen Antrag des Mitglieds.
  2. Der Antrag ist durch geeignete Nachweise auf Verlangen des Vorstandes (z. B. Immatrikulationsbescheinigung, Rentenbescheid, Schwerbehindertenausweis, Einkommensnachweis) zu belegen.
  3. Über die Zuordnung entscheidet der Vorstand. 
  4. Eine Änderung der Voraussetzungen ist dem Vorstand vom Mitglied unverzüglich mitzuteilen.

§ 5 Beitragsbefreiung und Sonderregelungen

  1. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen über Beiträge, Befreiungen oder Nachlässe entscheiden.
  2. Beitragsbefreiungen gelten grundsätzlich nur für ein Kalenderjahr und müssen danach erneut beantragt werden.
  3. Ehrenmitglieder sind nach ihrer Ernennung zum Ehrenmitglied durch die MVV grundsätzlich bis zum Lebensende beitragsbefreit.  

§ 6 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt am 22.02.2026 in Kraft. Gleichzeitig treten frühere Regelungen zur Beitragserhebung außer Kraft.